Rechtliches
§ 1 Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen
Für unsere Lieferungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Miet-, Zahlungs- und Leistungsbedingungen.
Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird schon jetzt widersprochen.
Spätestens mit der Entgegennahme oder Nutzung der vermieteten Gegenstände oder der Waren gelten die Geschäftsbedingungen als angenommen. Abweichungen und mündliche Vereinbarungen sind nach mündlicher Bestätigung wirksam.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
An rechtsgültig schriftliche Angebot halten wir uns 14 Tage gebunden, wenn nichts anders lautend auf dem Angebot vermerkt ist. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche oder mündliche Bestätigung zustande. Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und den hierzu gehörenden Rechnung, sofern sie in der Auftragsbestätigung verzeichnet ist. Kostenschätzungen werden entsprechend gekennzeichnet und entfalten keine Rechtswirksamkeit. Unsere Angestellten oder Mini-Jobber, die für die Durchführung eines Auftrages beauftragt sind, sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen. Eine Abweichung von der vereinbarten Leistung ist dann zulässig, wenn dies zum Zwecke der Durchführung des Vertrages erforderlich oder zweckmäßig ist und damit keine wesentliche Leistungsänderung, insbesondere Leistungsminderung, verbunden ist.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet werden. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu den Vertragspartner unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
Soweit wir ein Angebot abgelehnt haben oder ein Auftragsverhältnis nicht zu Stande gekommen ist, sind diese Unterlagen ohne weitere Aufforderung zu löschen.
§ 3 Mietbedingungen
(1)
Gegenstände des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung zur Miete hinterlegt. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die dort genannten Geräte durch funktionierende, andere Geräte zu ersetzen.
(2)
Die Mietgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste und ist unabhängig davon zu bezahlen, ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden.
(3)
Der Versand / Transport der Geräte erfolgt ausschließlich durch die Firma Fotobrothers Wolfsburg.
(4)
Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der Mietesache. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, sind zu beachten. Insbesondere sind die einschlägigen Vorschriften für Veranstaltungen zu beachten
(5)
Da wir zu unseren Dienstleitungen keine Mitarbeiter dauerhaft abstellen, hat der Mieter alle notwendigen Pflege und Instandhaltungs-Maßnahmen fachgerecht und auf seine Kosten vorzunehmen.
(6)
Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum des Vermieters. Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Eine Untervermietung der Geräte ist nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung erlaubt.
(7)
Der Verkauf sowie die Verpfändung ist untersagt. Von der Pfändung, durch Inanspruchnahme Dritter oder bei Verlust ist der Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Anfallende Interventionskosten trägt der Mieter.
(8)
Der Mieter haftet für alle Schäden (zum Beispiel Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Personenschäden, Feuer- und Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung, etc...), die während der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn – auch ohne eigenes Verschulden -, seine Gäste oder Dritte entstehen. Auch den Schaden der zufälligen Beschädigung, sowie Schäden aufgrund höherer Gewalt trägt der Mieter auch ohne selbstschuld.
(9)
Im Falle eines Totalschadens oder Abhandenkommens hat der Mieter ungeachtet des aktuellen Marktwertes den Wiederbeschaffungswert zzgl. Beschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er persönlich den Schadensfall zu vertreten hat. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Mieter verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den Vermieter zu benachrichtigen.
(10)
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Diebstahl, Verlust, Beschädigung, Haftpflicht, ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
(11)
Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA-Anmeldungen, Bauabnahmen etc. sowie die Übernahme der Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Mieters. Der Mieter sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften.
(12)
Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Geräte nur bis zum Zeitpunkt des Aufbauens. Eine Haftung des Vermieters bei verspäteter oder nicht erbrachte Leistung sowie für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden, die sich aus einer Leistungsstörung ergeben ist ebenso ausgeschlossen wie für Nichtfunktionieren der Mietsache bei Kopplung mit Fremdequipment.
(13)
Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Miete von Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter umfasst auch die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.
(14)
Ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz durch den Mieter beschränkt sich in der Höhe auf den Mietpreis. Weitere, darüber hinausgehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
§ 4 Serviceleistungen
Sollte der Vertrag Serviceleistungen wie zum Beispiel Anlieferung, Aufbau, Abbau, Abholung etc. beinhalten, gelten darüber hinaus folgende Vereinbarungen:
(1)
Der Mieter hat für eine problemlose Durchfahrts- und Anlieferungsmöglichkeit für das jeweils notwendige Transportmittel zu sorgen. Ebenso sind für die Vertragsdauer die entsprechenden Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Alle anfallenden Kosten, auch wenn sie unverlangt vom Vermieter ausgelegt werden, trägt der Mieter.
(2)
Der Mieter hat während des kompletten Zeitraumes die Überwachung und Sicherung des Mietmaterials und des Personals sicherzustellen. Dies gilt auch für die Aufbau-, Proben-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten, nutzungsfreie Zeiten und nachts. Das Personal des Vermieters übernimmt diese Überwachung ausdrücklich nicht.
(3)
Der Mieter stellt einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner während des gesamten Event-Zeitraumes.
(4)
Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den örtlichen Begebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen der Leitung des Veranstaltungsortes. Zugesagte Auf- und Abbauzeiten gelten nur annähernd.
§ 5 Stornierung / Kündigung
(1)
Der Mieter hat das Recht, einen Mietauftrag nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung).
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Kunde darf 3 Monate vor dem Vereinbarten Vertragstermin fristlos kündigen. Wenn es zu Vertraglichen Änderung kommt wird dies explizit im Vertrag niedergeschrieben.
Sollte der Mieter in einer Zeit unter 4 Wochen zum Vereinbarten Vertragstermin kündigen berechnen wir ihn 50% der Miete als Verdienstausfall.
(2)
Der Vermieter kann bei einer erhöhten und/oder nicht vorgesehenen Gefahrenlage den Vertrag kündigen und vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch und insbesondere, wenn der Mieter Maßnahmen unterlässt, die der Sicherheit der Besucher oder anderer Beteiligter insbesondere nach bau- oder polizeirechtlichen Vorschriften dienen oder dienen würden, oder Mängel, die der Mieter zu vertreten hat.
§ 6 Lieferung
Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung des Miettermins aus Umständen, die der Vermieter zu vertreten hat, unmöglich, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
Unvorhergesehene, vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob beim Vermieter oder seiner Lieferanten, wie zum Beispiel Aussperrung, Unfallschaden, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen etc. berechtigen den Vermieter, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Mieters, von Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.
§ 7 Rückgabe der Mietsache
(1)
Die Mietgegenstände sind vollzählig, geordnet und in sauberem Zustand zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defektes Mietzubehör.
(2)
Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche dem Vermieter für die Zeit, die für die Instandhaltung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten.
(3)
Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme der Mietsache bei Rückgabe, erkennt er die vom Vermieter erstellte Bestandsaufnahme an.
§ 8 Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug
(1)
Grundsätzlich ist die Mietgebühr am Tage der Veranstaltung in Bar an den Vermieter fällig. Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen.
(2)
Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution und Vorkasse nach seiner Wahl vom Mieter Mieter zu verlangen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(3)
Verzug tritt nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit ohne weitere Erinnerungen ein. Bei Zahlungsverzug ist es dem Vermieter gestattet, die weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen und deren sofortige Rückgabe zu verlangen.
(4)
Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wird.
§ 9 Haftungsbegrenzung
Unsere Haftung für Schäden ist auf die Summe des wirksam vereinbarten Nettopreises beschränkt, sofern nichts anders vereinbart ist und dieses gesetzlich zulässig ist. Sollte eine höhere Haftungssumme vereinbart werden, sind die daraus entstehenden Mehrkosten für beispielsweise Versicherungen vom Vertragspartner zu übernehmen.
§ 10 Geheimhaltung und Presseerklärung
(1)
Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder den Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogene Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter.
(2)
Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
(3)
Die Geheimhaltungsverpflichtung geht auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
(4)
Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen auf unser Unternehmen direkt oder indirekt Bezug genommen wird, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – auch per E-Mail – zulässig.
§ 11 Datenschutz
Alle auf das Vertragsverhältnis bezogenen Daten werden im Einverständnis des Kunden von uns gespeichert.
§ 12 Sonstiges
(1)
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Wolfsburg.
(2)
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
(3)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4)
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Klausel durch eine solche, die der wegfallenden möglichst nahe kommt und zulässig ist, ersetzen. Jede Partei ist insoweit berechtigt, eine Klausel schriftlich vorzuschlagen. Diese gilt als vereinbart, sofern die andere Partei nicht schriftlich binnen zwei Wochen nach Zugang diesem Vorschlag widerspricht. Der schriftliche Vorschlag einer Klausel ist der anderen Partei mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Der Widerspruch darf auch in sonstiger schriftlicher Form, insbesondere auch im elektronischen Datenverkehr, erfolgen.